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DWVO

§ 7 Dienstwohnungsvergütung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/7#abs-1 (1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für die Überlassung der Dienstwohnung nebst Gärten, Nebenräumen und sonstigen Flächen auf die Dienstbezüge angerechnet wird. Sie ist nach dem örtlichen Mietwert (§ 4) festzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/7#abs-2 (2) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind Betriebskosten (§ 9) und sonstige Entgelte (§ 11) gesondert zu zahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/7#abs-3 (3) Zuständig für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung, der Betriebskosten (§ 9) und der sonstigen Entgelte (§ 11) ist bei

1. Bediensteten des Landes die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständige Stelle,

2. Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständige Stelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/7#abs-4 (4) Vor der Entscheidung über die Höhe der Dienstwohnungsvergütung bei der erstmaligen Zuweisung der Wohnung und in den Fällen des § 4 Absatz 6 soll die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber gehört werden. Die Entscheidung ist ihr oder ihm schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.

§ 6 § 8