Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung
DWVO§ 6 Instandsetzungs- und ähnliche Arbeiten
Stand: 26.08.2026
Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise herabgesetzt, ist die Dienstwohnungsvergütung von der aufsichtführenden Behörde für diese Zeit entsprechend zu mindern. Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.