Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung

DWVO

§ 15 Zuständige Stellen für Dienstwohnungender Gemeinden und Gemeindeverbände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen, die nach dieser Verordnung der obersten Dienstbehörde oder der aufsichtführenden Behörde vorbehalten sind, treffen für die Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhaber der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständigen Stellen.

§ 14 § 16