Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung
DWVO§ 15 Zuständige Stellen für Dienstwohnungender Gemeinden und Gemeindeverbände
Stand: 26.08.2026
Entscheidungen, die nach dieser Verordnung der obersten Dienstbehörde oder der aufsichtführenden Behörde vorbehalten sind, treffen für die Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhaber der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständigen Stellen.