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§ 14 DWVO (Nordrhein-Westfalen) — Härtefallregelung

Dienstwohnungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In begründeten Einzelfällen, insbesondere Härtefällen, kann die oberste Dienstbehörde auf Ersuchen der aufsichtführenden Behörde Vergütungs- und Entgeltzahlungspflichten mindern, Räumungsfristen gewähren oder verlängern oder sonstige Ausnahmen zu den Regelungen dieser Verordnung zulassen.