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DWVO

§ 10 Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/10#abs-1 (1) Ist eine Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen dient und kann die gelieferte Wärme nicht durch separate Wärmemesser festgestellt werden, ist für die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) gelieferte Wärme ein Heizkostenbeitrag zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Wohnfläche und den für die einzelnen Energieträger vom Bundesminister der Finanzen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes für die Bundesdienstwohnungen festgesetzten Kostensätzen richtet; die Kostensätze werden vom Finanzministerium bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/10#abs-2 (2) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Prozentsätze des endgültigen Heizkostenbeitrages zu entrichten:

Monat

Prozentsatz

Januar

18,1

Februar

15,6

März

13,7

April

9,4

Mai

2,1

Juni

1,1

Juli

0,3

August

0,3

September

0,7

Oktober

9,0

November

13,0

Dezember

16,7

Für Teile eines Monats beträgt der Heizkostenbeitrag täglich ein Dreißigstel des Monatsbetrages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/10#abs-3 (3) Bei der Berechnung des Heizkostenbeitrages ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:

Stufe

bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen

Wohnfläche

qm

1

B 9 bis B 11, R 9, R 10

180

2

A 16, B 2 bis B 8, C 4, W 3, R 2 bis R 8

150

3

A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, W 1 bis W 2, R 1

120

4

A 6 bis A 10

80

5

A 1 bis A 5

60

.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/10#abs-4 (4) Der Heizkostenbeitrag ist nach den Absätzen 1 bis 3 auch dann zu berechnen, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Sammelheizung aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWVO/10#abs-5 (5) Wird das in einer Dienstwohnung benötigte Warmwasser durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende zentrale Heizungsanlage oder durch eine besondere Heizanlage erzeugt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet, und ist eine messtechnische Einrichtung zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs nicht vorhanden, so hat die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber für die Erwärmung des Wasser eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 1,83 Prozent der jährlichen Heizkostenpauschale nach Absatz 1 zu entrichten.

§ 9 § 11