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§ 11 DWVO (Nordrhein-Westfalen) — Sonstige Entgelte

Dienstwohnungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Garagen, Carports oder weitere Flächen zur privaten Nutzung dürfen der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber nur gegen Zahlung der ortsüblichen Miete oder Pacht zur Verfügung gestellt werden.