Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 58 Vermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/58#abs-1 (1) Die aus dem Zuschuss des Bundes nach § 45 beschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der Deutschen Welle. Sie sind uneingeschränkt für Rundfunkzwecke zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/58#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der Deutschen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/58#abs-3 (3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt ihr gesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu, dass es von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 57 § 59