Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 45 Einnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/45#abs-1 (1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und sonstigen Einnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/45#abs-2 (2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/45#abs-3 (3) Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (§§ 4a, 4b) wird durch den vierjährigen Planungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung und die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers sichergestellt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 45 DWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 19.07.2011 – 3 AZR 398/09Hinterbliebenenversorgung - GleichbehandlungZitiert von 63
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2017 – OVG 11 N 91.15Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich; Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.