Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 45 Einnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/45#abs-1 (1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und sonstigen Einnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/45#abs-2 (2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/45#abs-3 (3) Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (§§ 4a, 4b) wird durch den vierjährigen Planungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung und die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers sichergestellt.

§ 44 § 46