Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 44 Finanzierungsgarantie

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen Angebote ermöglicht, die nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung erforderlich ist.

§ 43 § 45