Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 46 Grundsätze der Wirtschaftsführung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/46#abs-1 (1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsführung selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/46#abs-2 (2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/46#abs-3 (3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit der Bundesregierung eine Finanzordnung, die die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung der Deutschen Welle näher regelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/46#abs-4 (4) Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluss von Tarifverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Beschäftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen würden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregierung herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/46#abs-5 (5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke - §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - sind entsprechend anzuwenden.

§ 45 § 47