Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 11 Sponsern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder an Stelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags über Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer nach gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erlässt der Rundfunkrat Richtlinien.
Änderungsverlauf
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19.11.2020 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 2456)
BGBl. 2020 I S. 2456
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.