Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 11 Sponsern
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11#abs-1 (1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, an der Bereitstellung von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11#abs-2 (2) Bei Angeboten, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder an Stelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11#abs-3 (3) Inhalt und Programmplatz eines gesponserten Angebots dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11#abs-4 (4) Gesponserte Angebote dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags über Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11#abs-5 (5) Nachrichtensendungen und Angebote zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/11#abs-6 (6) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 5 erlässt der Rundfunkrat Richtlinien.