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DVOSächsBO

§ 19 Anerkennungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/19#abs-1 (1) Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den schriftlichen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger. Die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt unter Angabe einer Antragsfrist bekanntgemacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/19#abs-2 (2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und

2. ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;

2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse;

3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;

4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen;

5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und

6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/19#abs-2a (2a) Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/19#abs-3 (3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/19#abs-4 (4) Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung in die Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz in den Freistaat Sachsen, findet für die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 kein neues Anerkennungsverfahren statt.

§ 18 § 19a