Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 29b Schriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29b#abs-1 (1) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1. abwehrender Brandschutz,
2. Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
3. anlagentechnischer Brandschutz,
4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29b#abs-2 (2) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29b#abs-3 (3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen gilt § 25a Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29b#abs-4 (4) § 25b Absatz 1, 3, 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29b#abs-5 (5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.