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# § 29 DVOSächsBO (Sachsen) — Prüfungsverfahren

Durchführungsverordnung zur SächsBO  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Satz 1 Nummer 2 bis 7.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 29a) und

2. der schriftlichen (§ 29b) und der mündlichen Prüfung (§ 29c).

§ 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 29 DVOSächsBO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/29

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