Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich
DVKommBayDG§ 6 Vertretung in Disziplinarsachen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVKommBayDG/6#abs-1 (1) Für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarverfahren gegen kommunale Wahlbeamte im Sinn des Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG findet § 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen (ZustV-BayDG) entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVKommBayDG/6#abs-2 (2) Obliegt der Landesanwaltschaft Bayern auf Grund einer Übertragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung des Disziplinarverfahrens, ist der Freistaat Bayern Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens. Der Freistaat Bayern wird in diesem Fall von der Landesanwaltschaft Bayern vertreten. § 6 Abs. 4 und 6 ZustV-BayDG gelten entsprechend.