Gesetze / Landesrecht Bayern / DVKommBayDG · GVBl. S. 552, BayRS 2031-3-2-2-I
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich
7 Normen · Ausgangsfassung vom 29.07.2008 · 3 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 5 — Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei kommunalen Wahlbeamten | 3 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Dienstvorgesetzter, Dienstvorgesetzte
- § 3 Disziplinarbehörde
- § 4 Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts, Übertragung der Disziplinarbefugnisse
- § 5 Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei kommunalen Wahlbeamten
- § 6 Vertretung in Disziplinarsachen
- § 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung
- Schlussformel
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
26.03.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 82 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.