Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich

DVKommBayDG

§ 5 Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei kommunalen Wahlbeamten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.

§ 4 § 6