Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich
DVKommBayDG§ 5 Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei kommunalen Wahlbeamten
Stand: 25.08.2026
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.