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§ 6 DVKommBayDG (Bayern) — Vertretung in Disziplinarsachen

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarverfahren gegen kommunale Wahlbeamte im Sinn des Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG findet § 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen (ZustV-BayDG) entsprechende Anwendung.

(2) Obliegt der Landesanwaltschaft Bayern auf Grund einer Übertragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung des Disziplinarverfahrens, ist der Freistaat Bayern Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens. Der Freistaat Bayern wird in diesem Fall von der Landesanwaltschaft Bayern vertreten. § 6 Abs. 4 und 6 ZustV-BayDG gelten entsprechend.