Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.
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Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.