Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
DVBayKrG§ 7 Kostengrenze für Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG
Stand: 25.08.2026
Für die Kostengrenze nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG ist der sich nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BayKrG ergebende Förderbetrag maßgeblich. Nachträgliche Über- oder Unterschreitungen der Kostengrenze sind auch dann unbeachtlich, wenn eine Einzelförderung abgelehnt oder nicht beantragt wurde. Nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde kann abweichend von Satz 1 ein Teilförderbetrag nach Art. 9 Abs. 2 BayKrG zugrunde gelegt werden, wenn der Träger die Finanzierung der übersteigenden Kosten anderweitig sicherstellt.