Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krankenhausgesetz
BayKrGArt 12 Pauschale Förderung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/12#abs-1 (1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag gefördert:
1. die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern,
2. sonstige nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 förderfähige Investitionen, wenn die Kosten einschließlich Umsatzsteuer für das einzelne Vorhaben ein Fünftel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/12#abs-2 (2) Die Jahrespauschale ist nach der medizinischen Aufgabenstellung des Krankenhauses im Krankenhausplan und dessen Leistungen zu bemessen. Aus krankenhausplanerischen Gründen erforderliche Kapazitätsminderungen bleiben bei der Bemessung der Jahrespauschale für die Dauer von zwei Jahren unberücksichtigt, soweit nicht Leistungen nach Art. 17 bewilligt werden und soweit kein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten an anderen Krankenhäusern besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/12#abs-3 (3) Der Krankenhausträger bewirtschaftet die Jahrespauschale eigenverantwortlich unter Beachtung des Krankenhausplans sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Bildung von Mittelreserven bis zur Höhe des dreifachen Jahresbetrags ist zulässig; eine Überschreitung dieser Grenze ist anzuzeigen und führt im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Jahrespauschale, soweit die Fördermittel nicht nachweisbar für konkret absehbare Investitionen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/12#abs-4 (4) Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel sind dem in Abs. 1 genannten Zweck zuzuführen. Werden die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Krankenhausträger so gestellt, wie wenn er Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und dem in Abs. 1 genannten Zweck zugeführt hätte. Die Berechnung der Zinsen kann pauschaliert vorgenommen werden.