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BayKrG

Art 9 Grundsätze der Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/9#abs-1 (1) Die Fördermittel für Investitionskosten sind so zu bemessen, dass sie die förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Kosten decken. Der Förderung liegen die Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/9#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 können die Fördermittel unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG hinter den förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Investitionskosten zurückbleiben (Teilförderung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/9#abs-3 (3) Die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die Kosten einer Vorfinanzierung des Krankenhausträgers und die Kosten eigenen Personals werden nicht gefördert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/9#abs-4 (4) Die Fördermittel sind dem Krankenhausträger zu gewähren. Krankenhausträger ist, wer das Krankenhaus betreibt.

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