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BayKrG

Art 11 Einzelförderung von Investitionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/11#abs-1 (1) Investitionskosten für

1. die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau, Erweiterungsbau, Neubau) einschließlich der hiermit in notwendigem Zusammenhang stehenden Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Anlagegütern,

2. die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,

3. die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), soweit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

werden gefördert (Einzelförderung), wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben die Wertgrenze gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/11#abs-2 (2) Im fachlichen Prüfungsverfahren prüft die zuständige Behörde (Art. 22 Abs. 1) auf Antrag, ob das Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist, ob und inwieweit es unter Einbeziehung der Betriebskosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Auf dieser Grundlage werden Art und Umfang des Vorhabens festgestellt und der Förderbetrag festgelegt. Das fachliche Prüfungsverfahren wird durch die fachliche Billigung abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/11#abs-3 (3) Die Einzelförderung wird nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens bewilligt, wenn die Aufnahme des Vorhabens in einem Jahreskrankenhausbauprogramm festgestellt ist und in diesem die Fördermittel bereitgestellt sind. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor der erstmaligen Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen einschließlich der Vergabe von Aufträgen zur Objektüberwachung und -betreuung sowie Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Die zuständige Behörde soll auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn der Krankenhausträger mit der Maßnahme nicht begonnen hat, bevor er von der zuständigen Behörde nach Durchführung des fachlichen Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis erhalten hat, er sein Einverständnis zu diesem Prüfungsergebnis sowie zur Übernahme der Vorfinanzierungskosten erklärt und die Gesamtfinanzierung nach Abs. 2 Satz 1 auf Basis dieses Prüfungsergebnisses nachweist. Sie kann einem früheren Maßnahmebeginn zustimmen, wenn durch ein nicht vorhersehbares Ereignis Investitionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Krankenversorgung unaufschiebbar sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/11#abs-4 (4) Die Förderung der nach Abs. 2 ermittelten Investitionskosten erfolgt durch einen festen Betrag (Festbetrag). Mit dem Krankenhausträger ist hierüber Einvernehmen anzustreben. Der Festbetrag kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Im Rahmen des Festbetrags entscheidet der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen. Der Festbetrag wird nach Veränderungen von amtlichen Indizes fortgeschrieben. Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seinen pauschalen Fördermitteln nach Art. 12 zuzuführen. Soweit fachlich gebilligte Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ist der Festbetrag entsprechend herabzusetzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/11#abs-5 (5) Das Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens kann nur geändert werden, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen oder einer Änderung der Rechtslage erforderlich werden. Die zusätzlichen Investitionsmaßnahmen dürfen vor Abschluss des ergänzenden fachlichen Prüfungsverfahrens nicht begonnen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/11#abs-6 (6) Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und werden Maßnahmen im Zeitpunkt der Aufnahme verwirklicht, so dürfen diese fortgesetzt werden. Der Förderung werden nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten zugrundegelegt.

Art 10 Art 12