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# § 7 DVBayKrG (Bayern) — Kostengrenze für Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Kostengrenze nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG ist der sich nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BayKrG ergebende Förderbetrag maßgeblich. Nachträgliche Über- oder Unterschreitungen der Kostengrenze sind auch dann unbeachtlich, wenn eine Einzelförderung abgelehnt oder nicht beantragt wurde. Nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde kann abweichend von Satz 1 ein Teilförderbetrag nach Art. 9 Abs. 2 BayKrG zugrunde gelegt werden, wenn der Träger die Finanzierung der übersteigenden Kosten anderweitig sicherstellt.

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Zitiervorschlag: § 7 DVBayKrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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