Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
DVBayKrG§ 11 Verwendungsnachweis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/11#abs-1 (1) Der Krankenhausträger hat jeweils nach Ablauf von drei Kalenderjahren bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eine Erklärung über die sachgemäße Verwendung der Jahrespauschalen abzugeben (vereinfachter Verwendungsnachweis). Freigemeinnützige und private Krankenhausträger haben dem vereinfachten Verwendungsnachweis eine Erklärung beizufügen, dass im Verwendungsnachweiszeitraum die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/11#abs-2 (2) Der Krankenhausträger ist zum Nachweis der sachgemäßen Verwendung der Jahrespauschalen verpflichtet, wenn die zuständige Behörde ihn im begründeten Einzelfall dazu auffordert oder das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Die Behörde bestimmt die Anforderungen an den Nachweis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/11#abs-3 (3) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises wird der anerkannte Überhang oder Fehlbetrag der Jahrespauschalen am Ende des Zeitraums, für den der Verwendungsnachweis geführt worden ist, durch Bescheid festgestellt. Das Ergebnis der Prüfung ist den beteiligten Staatsministerien mitzuteilen. Der Krankenhausträger hat die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf des drittnächsten Verwendungsnachweiszeitraums seit der Beschaffung oder Errichtung der Anlagegüter aufzubewahren. Weitergehende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. Werden die für den Verwendungsnachweis nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, können die betreffenden Ausgaben von der Förderung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/11#abs-4 (4) Übersteigt der Betrag der mit Ablauf des Jahres nicht verbrauchten Fördermittel nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG, die der Krankenhausträger nicht verzinslich angelegt hat, eine halbe Jahrespauschale, so sind Zinsen nach Art. 12 Abs. 4 Satz 3 BayKrG aus dem Differenzbetrag nach Maßgabe des am 31. Dezember geltenden Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Jahrespauschalen zuzurechnen.