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DVBayKrG

§ 12 Ausgleichszahlungen bei Schließung oder Umstellung eines Krankenhauses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/12#abs-1 (1) Eine Schließung eines Krankenhauses im Sinn von Art. 17 BayKrG liegt vor, wenn alle Behandlungsplätze eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan und der Akutversorgung ausscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayKrG/12#abs-2 (2) Die Ausgleichszahlungen betragen 12 000 € für jeden aus dem Krankenhausplan und der Akutversorgung ausscheidenden Behandlungsplatz, sofern nicht die Ausgleichszahlungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 günstiger sind. Bei den Ausgleichszahlungen sind auch die in den letzten drei Jahren vor der Schließung des Krankenhauses abgebauten Behandlungsplätze mit einzubeziehen; für diese bereits gewährte Ausgleichszahlungen sind anzurechnen.

§ 11 § 13