Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
DVBayKrG§ 10 Gemeinsame Mittelbewirtschaftung
Stand: 25.08.2026
Weist der Krankenhausplan im Verbund betriebene Krankenhäuser als ein Krankenhaus mit mehreren unselbstständigen Betriebsstätten aus, ist die Jahrespauschale unter Führung eines einheitlichen Verwendungsnachweises gemeinsam zu bewirtschaften. Dabei sind die einzelnen Investitionen den unselbstständigen Betriebsstätten zuzuordnen.