Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

DVBayKrG

§ 10 Gemeinsame Mittelbewirtschaftung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Weist der Krankenhausplan im Verbund betriebene Krankenhäuser als ein Krankenhaus mit mehreren unselbstständigen Betriebsstätten aus, ist die Jahrespauschale unter Führung eines einheitlichen Verwendungsnachweises gemeinsam zu bewirtschaften. Dabei sind die einzelnen Investitionen den unselbstständigen Betriebsstätten zuzuordnen.

§ 9 § 11