Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

DVBayEFG

§ 16 Zuständigkeit der Universitäten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Durchführung der Graduierten- und Postgraduiertenförderung ist die Universität zuständig, an der das wissenschaftliche Vorhaben der Graduierten und Postgraduierten verwirklicht wird; von dieser Zuständigkeitsübertragung ausgenommen ist die Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens nach § 12 Abs. 3. Die Universität nimmt dabei staatliche Aufgaben wahr.

§ 15 § 17