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§ 15 DVBayEFG (Bayern) — Berichterstattung

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geförderten haben mit Beendigung der Förderung einen Bericht über den Verlauf ihrer wissenschaftlichen Arbeit der Geschäftsstelle vorzulegen.