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DVAsyl

§ 14 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/14#abs-1 (1) Solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gewährt die Regierung die nach § 3 AsylbLG vorgesehenen Sachleistungen; der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist. Bei Leistungsberechtigten, die in der Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München untergebracht oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht dort untergebracht sind, tritt das Landesamt an die Stelle der Regierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/14#abs-2 (2) Der örtliche Träger gewährt die Geldleistungen und unbaren Abrechnungen gemäß § 3 AsylbLG. Im Fall unbarer Abrechnungen ist auch die Regierung hierzu befugt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/14#abs-3 (3) Zuständig für die Entscheidung, Leistungsberechtigten

1. an Stelle der nach Abs. 1 zu gewährenden Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen zu gewähren,

2. statt Sachleistungen Gebrauchsgüter leihweise zur Verfügung zu stellen und

3. den Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie durch Geld- oder Sachleistungen zu decken,

ist die Regierung, im Fall des Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde. Die Regierung kann nach Anhörung der örtlichen Träger Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben erlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/14#abs-4 (4) Der örtliche Träger gewährt bei Bedarf alle Grundleistungen, wenn Leistungsberechtigte mit Gestattung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder der dezentralen Unterkunft ausgezogen sind.

§ 13 § 15