Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung

DVAsyl

§ 20 Meldepflicht nach § 8a AsylbLG

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der örtliche Träger. Er unterrichtet die Regierung von Unterfranken innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Einrichtung gemäß §§ 4 oder 5 untergebracht ist.

§ 19 § 21