Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung
DVAsyl§ 20 Meldepflicht nach § 8a AsylbLG
Stand: 25.08.2026
Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der örtliche Träger. Er unterrichtet die Regierung von Unterfranken innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Einrichtung gemäß §§ 4 oder 5 untergebracht ist.