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§ 19 DVAsyl (Bayern) — Anspruchseinschränkungen, Überbrückungsleistungen und sonstige Leistungen

Asyldurchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bei Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG richtet sich jeweils nach der Zuständigkeitsregelung, die bei uneingeschränktem Leistungsbezug Anwendung finden würde. Eine einmal begründete sachliche Zuständigkeit bleibt von einem bei uneingeschränktem Leistungsbezug gegebenenfalls erfolgenden Leistungswechsel zwischen Grund- und Analogleistungsbezug unberührt.

(2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG und sonstiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich nach § 18, wenn der Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG hat oder im Fall des § 1 Abs. 4 AsylbLG hätte, ansonsten nach § 14.