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DVAsyl

§ 15 Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/15#abs-1 (1) Die örtlichen Träger gewähren die erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 AsylbLG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/15#abs-2 (2) Für Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 kann das Staatsministerium bestimmen, dass diese Leistungen ganz oder teilweise durch die Regierungen gewährt werden.

§ 14 § 16