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§ 15 DVAsyl (Bayern) — Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG

Asyldurchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtlichen Träger gewähren die erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 AsylbLG).

(2) Für Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 kann das Staatsministerium bestimmen, dass diese Leistungen ganz oder teilweise durch die Regierungen gewährt werden.