Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Datenschutzverordnung Schulwesen
DSVAnlage 2
Stand: 01.09.2026
Schülerstammblatt allgemeinbildende Schule (Grundschule, Oberschule, Gesamtschule, Gymnasium, berufliches Gymnasium, Förderschule, Schule des Zweiten Bildungsweges)
1.
Kopfbereich
a.
Name der Schule, Schulform, Schulnummer (mit Historie)
b.
Tag der Aufnahme in die Schule
c.
Einzugliederndenmerkmal 4
2.
Schülerindividualdaten
a.
Name
b.
Vorname
c.
Geschlecht
d.
Anschrift und Kontaktdaten (mit Historie)
e.
Herkunftsregion
3.
Individualdaten der Eltern
a.
Name der Eltern und der jeweilige Status der Sorgeberechtigung
b.
Anschrift und Kontaktdaten (mit Historie)
4.
Schullaufbahndaten
a.
bisher erreichter Abschluss bzw. Gleichwertigkeitsfeststellung
b.
Angaben zur Belegung von Fremdsprachen/Sorbisch (Wendisch) mit Angabe von Jahrgangsstufen, in denen die jeweilige Fremdsprache belegt war
c.
Kurswahl im Wahlpflichtbereich, differenziert nach Jahrgangsstufen
d.
Kurseinstufung in integrativen Oberschulen und in Gesamtschulen (fachscharfe Angaben pro Halbjahr ab 7/I) 4
e.
Übersicht über Vollzeitschuljahre (bei PS/Sek I):
i.
Nummer des Vollzeitschuljahres (1-10)
ii.
Schuljahr, in dem das Vollzeitschuljahr belegt wurde
iii.
Jahrgangsstufe, die in dem Vollzeitschuljahr besucht wurde
iv.
Bildungsgang, der in dem Vollzeitschuljahr belegt wurde
f.
Teilnahme am bzw. Befreiung vom Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (schuljahresscharfe Aufzählung)
g.
Teilnahme am Religions- oder Weltanschauungsunterricht (schuljahresscharfe Aufzählung) 4
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4 Eine Verarbeitung außerhalb der Schule ist unzulässig. Dies gilt nicht, soweit eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten im Rahmen zentraler Fachverfahren erfolgt und insbesondere durch geeignete Datenschutzmaßnahmen gemäß § 11 und durch Vereinbarungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 der Schutz personenbezogener Daten ausreichend gewährleistet ist.