Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 76 Vertraulichkeit

Stand: 10.07.2026

Datenschutzrecht2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/76#abs-1 (1) Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/76#abs-2 (2) Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) geregelt.

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