Art 64 Stellungnahme des Ausschusses
Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser
der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 unterliegen,
eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7 und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in Einklang steht,
der Billigung der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 41 Absatz 3, einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 Absatz 3 oder der Kriterien für die Zertifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 5 dient,
der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 8 dient,
der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe a dient, oder
der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Artikel 47 dient.
Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege
unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Ausschusses und die Kommission über alle zweckdienlichen Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt das Sekretariat des Ausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung und
je nach Fall die in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufsichtsbehörde und die Kommission über die Stellungnahme und veröffentlicht sie.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 64 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuG, 29.04.2025 – T-319/24
- OLG Köln, 23.05.2025 – 15 UKl 2/25
- EuGH, 15.06.2021 – C-645/19DSGVO: Befugnis einer nicht federführenden Aufsichtsbehörde zur Klageerhebung bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- EuGH, 04.07.2023 – C-252/21Datenschutz und Wettbewerbsrecht: Feststellung von DSGVO-Verstößen durch eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Missbrauchsaufsicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 116
- EuG, 07.12.2022 – T-709/21Zitiert von 4
- VG Wiesbaden, 27.09.2021 – 6 K 549/21.WIZitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 64 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.