Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/58?asof=2021-06-15#abs-1 (1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/58?asof=2021-06-15#abs-2 (2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/58?asof=2021-06-15#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.

§ 57 § 59