Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/58?asof=2021-06-15#abs-1 (1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/58?asof=2021-06-15#abs-2 (2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/58?asof=2021-06-15#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 58 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.