Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 8 bis 11, 46 Abs. 3 bis 7, § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

§ 57 § 59