Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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29.06.1998 Ausfertigung
§ 48d geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1666)
BGBl. 1998 I S. 1666
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