Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 123 aufgehoben durch Artikels 25 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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