Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 7 Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/7#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen und die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/7#abs-2 (2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/7#abs-3 (3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,
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Änderungsverlauf
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01.11.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2013 I S. 3906
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