Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 8 Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/8#abs-1 (1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/8#abs-2 (2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, entfällt die Gebühr.