§ 19 Entscheidung nach Lage der Akten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 06.12.2021 – 25 W (pat) 32/20Zitiert von 16
- BPatG, 12.02.2025 – 25 W (pat) 43/22
- BPatG, 17.10.2018 – 28 W (pat) 551/17Markenbeschwerdeverfahren – "Modena (Wort-Bild-Marke)" – Begründungsmangel – im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens keine Zurückverweisung an das DPMA - Freihaltungsbedürfnis - fehlende Unterscheidungskraft – Kostenentscheidung - keine Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 2
- BPatG, 14.10.2014 – 27 W (pat) 53/14Markenbeschwerdeverfahren – "Weltpferdetag" – zur Zulässigkeit einer als Kopie ohne eigenhändige Unterschrift eingereichten Beschwerde - keine UnterscheidungskraftZitiert von 1
- BPatG, 29.07.2013 – 27 W (pat) 565/12Markenbeschwerdeverfahren – "Jam Jam" – Präzisierung der beanspruchten Dienstleistungen – zur unzulässigen Erweiterung
- BPatG, 20.12.2006 – 29 W (pat) 258/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/19#abs-1 (1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung kann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/19#abs-2 (2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag, dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt worden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen des § 18 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 ankündigt. Wird der Antrag, der Widerspruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muss eine Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abgewartet werden.