§ 16 DPMAV 2004 — Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

DPMA-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.