Gesetze / Datennutzungsgesetz

DNG

§ 9 Hochwertige Datensätze

Stand: 23.07.2021

Bund1 Entscheidung

Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.

§ 8 § 10