§ 9 Hochwertige Datensätze
Stand: 23.07.2021
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 – 1 LB 256/16Zitiert von 2
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Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.