Gesetze / Datennutzungsgesetz

DNG

§ 8 Dynamische Daten

Stand: 23.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/8#abs-1 (1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung in Echtzeit mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/8#abs-2 (2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle oder des Unternehmens der Daseinsvorsorge übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, ist die Nutzung dynamischer Daten vorübergehend mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zu ermöglichen. Die Ausschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Potenzials der dynamischen Daten soll dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

§ 7 § 9