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§ 9 DNG — Hochwertige Datensätze

Datennutzungsgesetz

Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.