§ 10 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Stand: 23.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/10#abs-1 (1) Die Nutzung von Daten ist unentgeltlich. Es ist jedoch zulässig, die Erstattung von verursachten Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen zu verlangen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen für die Nutzung von Daten Entgelte verlangen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/10#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 3 gelten nicht für hochwertige Datensätze sowie Forschungsdaten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/10#abs-4 (4) Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen werden wollen, melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt eine Liste der öffentlichen Stellen, die von der Ausnahme Gebrauch machen, und macht die Liste auf ihrer Internetseite zugänglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DNG/10#abs-5 (5) Für öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, und bei denen sich die unentgeltliche Nutzung hochwertiger Datensätze wesentlich auf ihren Haushalt auswirkt, gilt die Unentgeltlichkeit der Nutzung hochwertiger Datensätze spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021.